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   BGH, 18.06.1953 - IV ZR 22/53   

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https://dejure.org/1953,1178
BGH, 18.06.1953 - IV ZR 22/53 (https://dejure.org/1953,1178)
BGH, Entscheidung vom 18.06.1953 - IV ZR 22/53 (https://dejure.org/1953,1178)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53 (https://dejure.org/1953,1178)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.11.1952 - I ZB 13/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - IV ZR 22/53
    Die Haftung der Partei für das Verschulden ihres Vertreters aus § 232 Abs. 2 ZPO greift hier nicht ein; denn diese Haftung beruht, wie schon der I. Zivilsenat mit Beschluß vom 18. November 1952 (NJW 1953, 703) dargelegt hat, auf dem Gedanken, daß die Partei für die Person ihres Vertrauens einzustehen habe.
  • RG, 11.03.1942 - IV B 6/42

    Wird das Verfahren dadurch unterbrochen, daß der Prozeßbevollmächtigte eines

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - IV ZR 22/53
    Dem steht nicht entgegen, daß sich gemäß der in § 87 ZPO getroffenen besonderen Regelung in Anwaltsprozessen bis zur Bestellung eines anderen Anwalts noch gewisse Pflichten und Rechte des bisherigen Prozeßbevollmächtigten ergeben (vgl. auch RGZ 160, 378 [380]; 166, 246 [249]; 168, 396 [397]; Rosenberg a.a.O. S. 322; Stein-Jonas 17. Aufl. Anm. II 1 b zu § 232 ZPO).
  • RG, 15.06.1939 - IV B 21/39

    Kann einer armen Partei, über deren Armenrechtsgesuch noch nicht entschieden

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - IV ZR 22/53
    Dem steht nicht entgegen, daß sich gemäß der in § 87 ZPO getroffenen besonderen Regelung in Anwaltsprozessen bis zur Bestellung eines anderen Anwalts noch gewisse Pflichten und Rechte des bisherigen Prozeßbevollmächtigten ergeben (vgl. auch RGZ 160, 378 [380]; 166, 246 [249]; 168, 396 [397]; Rosenberg a.a.O. S. 322; Stein-Jonas 17. Aufl. Anm. II 1 b zu § 232 ZPO).
  • RG, 12.03.1941 - IV 317/40

    Unter welchen Voraussetzungen ist anzunehmen, daß die Partei durch einen

    Auszug aus BGH, 18.06.1953 - IV ZR 22/53
    Dem steht nicht entgegen, daß sich gemäß der in § 87 ZPO getroffenen besonderen Regelung in Anwaltsprozessen bis zur Bestellung eines anderen Anwalts noch gewisse Pflichten und Rechte des bisherigen Prozeßbevollmächtigten ergeben (vgl. auch RGZ 160, 378 [380]; 166, 246 [249]; 168, 396 [397]; Rosenberg a.a.O. S. 322; Stein-Jonas 17. Aufl. Anm. II 1 b zu § 232 ZPO).
  • BGH, 10.07.1985 - IVb ZB 102/84

    Kündigung eines Anwaltsmandats - Anzeige der Bestellung - Verschulden -

    vom 18. November 1952 aaO; Urteil vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53 - LM ZPO § 232 Nr. 14), wie es hier der Fall gewesen ist.

    Dieses Vertrauensverhältnis besteht aber nicht mehr, wenn der Mandatsvertrag von der einen oder anderen Seite gekündigt ist (vgl. - zu dem früheren S 232 Abs. 2 ZPO - BGH Urteil vom 18. Juni 1953 aaO und 18. November 1952 aaO).

  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZB 825/81

    Berufung - Verwerfung - Sofortige Beschwerde - Versäumung der

    Vor dieser Gesetzesänderung konnte das Revisionsgericht - jedenfalls nach der (soweit er sichtlich) einhelligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Rahmen der Prüfung, ob die Berufung zulässig war, eine Ent Scheidung des Berufungsgerichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufungs- oder Berufungsbegründungsfrist in jeder Hinsicht nachprüfen; es konnte also insbesondere eine vom Berufungsgericht gewährte Wiedereinsetzung versagen (BGHZ 6, 369, 370 f; Urteil vom 21. März 1951 - IV ZR 13/50 - LM ZPO § 234 Nr. 1; vgl. auch Urteile vom 27. Juni 1956 - V ZR 216/54 - BGHZ 21, 142, 144 = NJW 1956, 1518;vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53, insoweit in LM ZPO § 232 Nr. 24 nicht abgedruckt; ebenso Wieczorek ZPO 1. Aufl. § 238 Anm. B III b 2 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Reichsgerichts; a.M. RG JW 1933, 1658 L.; offengelassen RG JW 1934, 1350 L.).
  • BGH, 20.03.1967 - VII ZR 296/64

    Anfechtung eines Zwischenurteils

    Teils wird das damit begründet, daß das Berufungsgericht ein Zwischenurteil überhaupt nicht hätte erlassen dürfen und es sich, da sich aus der Ablehnung der Wiedereinsetzung zwingend die Verwerfung des Rechtsmittels ergebe, nur um ein fälschlicherweise als "Zwischenurteil" bezeichnetes Endurteil handle (BAG AP ZPO § 232 Nr. 5 und § 300 Nr. 1; BGH Urteil vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53 - insoweit nicht veröffentlicht - Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 238 II 1).
  • BGH, 05.11.1974 - VI ZR 239/73

    Urteilszustellung - Rechtszugabschluss - Prozessbevollmächtigter - Erlöschen der

    In der Rechtsprechung int bereits zum Schütze der Partei anerkannt, daß nach Beendigung des der Vollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses der Prozeßbevollmächtigte nicht mehr als Vertreter der Partei i.S. des § 232 ZPO anzusehen ist (BGHZ 7, 280, 286, 287; BGH-Urteil vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53 - LM ZPO § 232 Nr. 14 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 27.11.1968 - VIII ZB 57/68

    Niederlegung eines Mandats - Weiterleitung eines Beschlusses ohne Hinweis auf

    Demnach ist dem Beklagten nicht anzurechnen, daß Rechtsanwalt Dr. S. es unterlassen hat, auf die Folgen des Beschlusses für den Ablauf der Begründungsfrist aufmerksam zu machen (BGH Beschluß vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53 - LM ZPO § 232 Nr. 14).
  • BGH, 14.06.1967 - IV ZR 92/66

    Rechtsmittel

    Doch findet die Revision dann statt, wenn die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist durch Urteil versagt worden ist, ohne daß es darauf ankommt, ob durch Endurteil oder Zwischenurteil (BGH Urteil vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53; Urteil vom 20. März 1967, VII ZR 296/64).
  • BGH, 12.06.1963 - VIII ZR 288/62
    Da die Berufungsinstanz durch die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsgesuches und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der Berufung beendet wurde, ist das Urteil in jedem Falle hinsichtlich seiner Anfechtbarkeit als Endurteil zu behandeln (vgl. BGH Urt. vom 18. Juni 1953 - IV ZR 22/53 und BAG Urt. vom 9. Dezember 1955 - II AZR 439/54 = NJW 1956, 240).
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